Unsere AGB`S

Unsere AGB`S

1. Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dynoteam Alder (nachfolgend DtA) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen durch das Dynoteam Alder. Der Inhalt der Dienstleistungen wird in den einzelnen Dienstleistungsangeboten bzw. Produktbeschreibungen und in den vorliegenden AGB spezifiziert.

1.2 Die Parteien werden im Folgenden als DtA und als Kunden bezeichnet.

1.3 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter, werden von vom DtA nur anerkannt, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.4 Die nachstehenden AGB bilden integrierenden Bestandteil des Dienstleistungsvertrages und gelten bei Unterzeichnung durch den Kunden als angenommen. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien (inkl. Vertragsänderungen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und den wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht.

2. Offerten, Auftragserteilung

2.1 Zusätzliche Wünsche des Kunden, die nicht in den einzelnen Dienstleistungsangeboten enthalten sind, gelten als zusätzlicher Auftrag.

2.2 Die Offerten sind während 60 Tagen gültig.Der Kunde hat dem DtA alle Informationen zu geben, die benötigt werden, um die Dienstleistungen erbringen zu können. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden können.

4. Leistungsänderungen

Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht ein Kunde eine Änderung, hat er dies demzufolge beim DtA schriftlich zu beantragen. Das DtA teilt dem Kunden innert 20 Arbeitstagen schriftlich mit, ob es den Antrag annimmt.

5. Koordinationspflichten

5.1 Der Kunde benennt einen zentralen Ansprechpartner für das DtA, der die Verbindung zu den einzelnen Bereichen des Kunden koordiniert.

5.2 Das DtA benennt ihrerseits ebenfalls einen zentralen Ansprechpartner für den Kunden. Dieser koordiniert die Verbindung zu den einzelnen Betrieben des DtA, welche an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt sind.

6. Ausführung von Dienstleistungen durch Dritte

Das DtA ist berechtigt, seine Dienstleistungsverpflichtungen durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall haftet es nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR).

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass nicht vom DtA gelieferte Instrumente und Materialien den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

8. Zugang zum Gebäude / Messplatz

Der Kunde gewährt dem DtA Zugang zu seinen Räumlichkeiten, um die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Kunde hat dem DtA die zur Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie den benötigten Strom (wenn nicht ausdrücklich und Vertraglich geregelt) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Preise werden zwischen den Parteien im individuellen Vertrag festgesetzt und verstehen sich in Schweizerfranken.

9.2 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, die das DtA im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zu entrichten hat, gehen zu Lasten des DtA.

9.3 Die Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt mit der Annahme der Dienstleistung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden.

9.4 Der Kunde darf Zahlungen (aus welchen Gründen auch immer) weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn eine Dienstleistung aus Gründen, die das DtA nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich wird.

9.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet dem DtA den gesetzlichen Verzugszins.

10. Gewährleistung

10.1 Das DtA gewährleisten dem Kunden eine getreue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen.

10.2 Ist ein Mangel der erbrachten Leistung auf höhere Gewalt oder Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit) des Kunden zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Reduktion des Preises.

11. Haftung

11.1 Die Haftung des DtA ist wegbedungen, soweit Art. 100 und Art. 101 OR dies zulassen.

11.2 Das DtA haften insbesondere nicht für:

·         Störungen oder Schäden an Fahrzeugen, welche auf unsachgemässe Verwendung des Eigentümers zurückzuführen sind

·         Schäden, die durch höhere Gewalt, Streiks, Stromausfälle, Betriebs- oder Netzstörungen verursacht werden

·         Schäden oder anfallende Kosten für den Veranstalter, welche durch Veranstaltungsbesucher und Betriebsfremde Personen verursacht werden

11.3 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht des DtA verpflichtet, diesem den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, da ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird. Ferner ist er verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um solche Schäden bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

11.4 Der Kunde ist haftbar für Schäden an der am Kundenstandort untergebrachten DtA-eigenen Ausrüstung, die durch Einwirkungen von Feuer, Wasser, Explosionen sowie Diebstahl, vorsätzlich oder durch anderweitige fahrlässige Handlungen entstehen.

12. Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, seinen vertragsgemässen Zahlungen nachzukommen, wenn das DtA ordnungsgemäss geleistet hat.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Ausführung des Dienstleistungsvertrages zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten z.B. offengelegte Pläne, Messprotokolle, Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts und Fabrikationsgeheimnisse erhalten, streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei ausserhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmässig erhalten hat bzw. erhält oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich, ohne dass der Publikation eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht zugrunde liegt, allgemein bekannt wurden.

13.3 Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien nach Beendigung des individuellen Vertrages für weitere fünf Jahre bestehen.

13.4 Das DtA ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der zur Anwendung kommenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen.

14. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis des DtA an Dritte abtreten.

15. Einstellungen der Leistungen

15.1 Das DtA ist berechtigt, seine Leistungen einstweilen einzustellen, wenn:

·         der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommt,

·         wenn die Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit der eigenen Anlage des DtA dadurch gefährdet ist

·         der Messwagen beschädigt ist

·         durch Verletzung oder Krankheit der Mitarbeiter

15.2 Der Kunde hat bei Leistungseinstellung durch das DtA keinen Anspruch auf teilweise Erstattung von Gebühren. Das Recht des DtA zur ausserordentlichen Kündigung gemäss Ziff. 16 bleibt vorbehalten.

16. Ausserordentliche Kündigung

Das DtA hat das Recht, den Dienstleistungsvertrag fristlos und ohne vorgängige Mahnung oder Androhung der Vertragsauflösung zu kündigen, wenn:

·         Über den Kunden ein Nachlass oder Konkursverfahren eröffnet wird, oder andere Umstände gegeben sind, welche die Zahlungsunfähigkeit des Kunden als offenkundig erscheinen lassen

·         der Kunde Geheimhaltungs oder Datenschutzbestimmungen im Dienstleistungsvertrag oder in den vorliegenden AGB verletzt.

·         dem DtA die Teilnahme an einem Event polizeilich verboten wird (z.B.- durch Lärmemission)

17. Schlussbestimmungen

Änderungen des Dienstleistungsvertrages oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Teufenthal.

Stand 11.06.2017